"Aus...geraucht"

Seit 1. Oktober 2007 gilt das sog. "Nichtraucherschutzgesetz" auch in Bockenheim. Nun müssen die Bockenheimer Wirte umsetzen, was in Berlin und Wiesbaden beschlossen wurde. Was machen die Wirte Bockenheims (siehe Ausgehen in Bockenheim) und wie werden die Gäste darauf reagieren?

Karlsruhe kippt Rauchverbot in kleinen Kneipen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.07.2008 das Rauchverbot für Eckkneipen gekippt und zwingt damit die meisten Länder zur Neufassung ihrer Gesetze.

In einem Grundsatzurteil erklärten die Karlsruher Richter am Mittwoch die Rauchverbote für Gaststätten mit nur einem Raum in Berlin und Baden-Württemberg für verfassungswidrig. Damit darf dort ab sofort wieder gequalmt werden. Viele andere Länder wie auch Hessen zogen umgehend Konsequenzen und kündigten an, das Rauchen in kleinen Gaststätten ebenfalls wieder zu erlauben.
Bedingung: Sie haben lediglich eine Schankerlaubnis, sind kleiner als 75 Quadratmeter, gekennzeichnet, und sämtliche Gäste sind volljährig.


"Aus...geraucht!" ... in Bockenheim

Karlsruhe kippt Rauchverbot in kleinen Kneipen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 30.07.2008 das Rauchverbot für Eckkneipen gekippt und zwingt damit die meisten Länder zur Neufassung ihrer Gesetze.

In einem Grundsatzurteil erklärten die Karlsruher Richter am Mittwoch die Rauchverbote für Gaststätten mit nur einem Raum in Berlin und Baden-Württemberg für verfassungswidrig. Damit darf dort ab sofort wieder gequalmt werden. Viele andere Länder wie auch Hessen zogen umgehend Konsequenzen und kündigten an, das Rauchen in kleinen Gaststätten ebenfalls wieder zu erlauben.

Bedingung: Sie haben lediglich eine Schankerlaubnis, sind kleiner als 75 Quadratmeter, gekennzeichnet, und sämtliche Gäste sind volljährig.


Meine Meinung zum "Nichtraucherschutzgesetz" ...

Zurück zu den Antworten

Nick:
E-Mail:
Antwort:
fett kursiv
Code:
Um das Forum vor Missbrauch zu schützen, geben Sie bitte den oben angezeigten Code ein:
Eingabe:


Nichtraucherschutzgesetz

Mit dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz soll das Rauchen in Gebäuden und geschlossenen Räumen von Behörden, in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, Sportanlagen, Theatern, Museen, Kinos, Konzertsälen, Hochschulen, Heimen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Flughäfen, Gaststätten und Diskotheken verboten werden.

Ausnahmen sieht das Gesetz bei Pflegeeinrichtungen, Behörden, Flughäfen, Gaststätten und Diskotheken in abgetrennten Nebenräumen vor. Diese Raucherräume müssen besonders gekennzeichnet sein.

Die Betreiber der Einrichtungen und Gaststätten sind für die Durchsetzung des Rauchverbots verantwortlich. Raucher, die dem Verbot zuwiderhandeln können mit einer Geldbuße von bis zu 200 Euro belegt werden. Gastwirten oder Leitern einer Einrichtung, die sich über das Verbot hinwegsetzten droht eine Geldbuße bis zu 2500 Euro. Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter.

Als Service für Gastwirte, Kommunen und Bürger hat die hessische Landesregierung ein Info-Telefon eingerichtet. Hier werden alle Fragen zum Nichtraucherschutzgesetz beantwortet. Das Info-Telefon ist unter 0180/10 30 300 (Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr) erreichbar. Der Anruf kostet aus dem Festnetz der Telekom einheitlich 4,6 Cent pro Minute.


Alles klar ...?

"Gastwirten oder Leitern einer Einrichtung, die sich über das Verbot hinwegsetzten droht eine Geldbuße bis zu 2500 Euro." Was soll "über das Verbot hinwegsetzen" heißen?
"Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ordnungsämter." Die Ordnungsämter sind dazu personell und organisatorisch nicht in der Lage, es sei denn sie vernachlässigen ihre anderen Aufgaben (Stichworte: Gammelfleisch, Schwarzarbeit und Schwarzbauten, Jugendschutz etc.). Das gilt besonders an Abenden, in den Nächten und an Sonn- und Feiertagen, wenn in der Gastronomie der Bär tobt. ... und der 11.11. ist auch nicht mehr fern!


(C) Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken