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Die Geschäfte hatten in Deutschland in der Regel zwischen 5 und 23 Uhr geöffnet, sieben Tage die Woche. 1879 wurde das erste deutsche Warenhaus eröffnet. Mit den Warenhäusern veränderte sich die Struktur des Verkaufspersonals ganz erheblich, so dass sich seitens der SPD, aber auch der Gewerkschaften ein Interesse an einer Vertretung der Arbeitnehmerschaft im Einzelhandel ergab.
Nur zwölf Jahre später, also 1891 wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf. Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft. Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen - dies galt allerdings nur für Werktage, mit der weiteren großzügigen Vergabe von Sondergenehmigungen für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie einer entsprechenden Verlegung der Sonntagsruhe auf Samstage für jüdische Geschäfte. In Form freiwilliger Vereinbarungen hatten sich bis 1911 die Kaufleute in zahlreichen Städten und Gemeinden auf einen abendlichen Ladenschluss von 20 Uhr geeinigt. Eine neue gesetzliche Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.
Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Ausgenommen sind Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten.
Das "Gesetz über den Ladenschluss" wird am 28.11.1956 verabschiedet. Geschäfte dürfen nun montags bis freitags von 7 bis 18.30 Uhr und samstags bis 14 Uhr geöffnet sein. Ab 17.7.1957 kann man am ersten Samstag im Monat bis 18 Uhr einkaufen.
An den vier Adventssonnabenden wird 1960 eine Öffnungszeit bis 18 Uhr erlaubt. Nach dieser letzten Änderung wird am Ladenschlussgesetz knapp 30 Jahre lang nicht gerüttelt.
Als "Dienstleistungsabend" wird im Oktober 1989 der lange Donnerstag bis 20.30 Uhr eingeführt.
Am 1.11.1996 werden die Ladenöffnungszeiten werden erneut gelockert. Wochentags darf zwischen sechs und 20 Uhr, samstags bis 16 Uhr geöffnet werden. Der lange Donnerstag entfällt.
Die hessische Regierung hat am 13.11.1989 wegen des wachsenden Stroms von DDR-Reisenden über zusätzlich vier neue Grenzübergänge die Ladenschlußzeiten kurzzeitig im Einzelhandel aufgehoben
Im Juli 1999 hält der Berliner Kaufhof am Alexanderplatz hält mit einem „Trick“ seine Verkaufsräume samstags und sonntags geöffnet: Er deklariert sein Angebot komplett als "Berliner Souvenirs", die gesetzlich auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten verkauft werden dürfen. Ein Juwelier erwirkt eine Unterlassung. Der Kaufhof reicht später eine Verfassungsbeschwerde ein.
Das motiviert andere: Das Berliner "Kulturkaufhaus" Dussmann umgeht im Oktober 1997 mit der "Prokuristenregel“ das Ladenschlussgesetz. Leitende Angestellte dürfen in der Hauptstadt auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten arbeiten. Dussmann ernennt einen Teil seiner Mitarbeiter zu Prokuristen und hat fortan wochentags bis 22 Uhr sowie an sechs Sonntagen im Jahr geöffnet.
Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr.
Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:
- an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
- montags bis samstags ab 20 Uhr und bis 6 Uhr,
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Sonderregelungen gelten für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten und Messen sind vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten, muss um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen.
Dann, am 1. Juni 2003, werden die Ladenöffnungszeiten nochmals verlängert. Auch an Samstagen können Geschäfte bis 20 Uhr, statt wie bisher bis 16 Uhr öffnen.
Auf die Klage der Kaufhof AG hin verhandelt am 4. November 2003 das Bundesverfassungsgericht erstmals über die Ladenöffnungszeiten. Die Warenhauskette will, dass das Verkaufsverbot an Werktagen nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beseitigt wird. Sie argumentiert mit der Berufsfreiheit und dem Recht auf Chancengleichheit.
Der Bundeswirtschaftsminister Wolfgang Clement (SPD) schlägt im April 2004 anlässlich eines geplanten Bürokratieabbaus vor, dass künftig die Länder die Sonn- und Feiertagsöffnungen regeln sollen. An Werktagen soll rund um die Uhr geöffnet werden können.
Am 9. Juni 2004 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ab, die das Unternehmen Kaufhof AG 2002 gegen das Ladenschlussgesetz eingelegt hatte. Die drei wichtigsten Punkte der Urteilsbegründung waren:
- Das Öffnungsverbot an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wurde einstimmig für verfassungskonform erklärt, da diese als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ durch das Grundgesetz geschützt seien. „Seelische Erhebung“ müsse dabei nicht Religionsausübung bedeuten, sondern umfasse auch „die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung“.
- Die Richter waren uneinig, ob das Öffnungsverbot an Werktagen nach 20 Uhr verfassungsgemäß ist. Zwar akzeptierten sie das Argument, das Ladenschlussgesetz sei das wirksamste Instrument, die im Verkauf tätigen Arbeitnehmer vor Nachtarbeit zu schützen, die „dem menschlichen Biorhythmus zuwiderläuft“, Nachtarbeiter würden „aus dem Rhythmus des öffentlichen Lebens und der Freizeitgestaltung anderer herausfallen“. Die Hälfte der Richter hielt die Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch den Ladenschluss um 20 Uhr dennoch nicht für gerechtfertigt.
- Das Gericht bestätigte zwar, dass der Bund die Kompetenz zur Änderung des Ladenschlussgesetzes hatte – und nicht die Länder (was seit einer Grundgesetzänderung von 1994 unklar war). Jedoch wies es ausdrücklich darauf hin, dass der Bund diese Kompetenz an die Länder abgeben könne. Dieser Aspekt bestimmte im folgenden einen großen Teil der Debatte um den Ladenschluss. Schon kurz nach dem Urteil forderten mehrere Bundesländer eine solche Änderung, und im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde sie als Vorhaben festgeschrieben.
Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu, und somit auch der Übertragung der Gesetzesgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit ist der Ladenschluss Ländersache und jedes Bundesland kann ein eigenes Gesetz einführen oder kein Gesetz einführen, was dazu führen würde, dass die alte Regelung des Bundes noch gilt. Das Bundesland Hessen hat angekündigt, dass das neue, auf Landesebene geltende Gesetz nicht mehr Ladenschlussgesetz sondern Ladenöffnungsgesetz heißen soll.
Ebenfalls in Hessen formiert sich gegen das geplante Gesetz eine Allianz der Kirchen, und des hessischen Einzelhandelsverbands, dessen Vorsitzender Frank Albrecht für die Beibehaltung des bisherigen Status eintritt. Unterstützung kommt auch von den Gewerkschaften und anderen gesellschaftlichen Organisationen.
Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 hatte der Einzelhandel länger geöffnet, teils sogar bis 24 Uhr. Es kam zwar zu Mehreinnahmen, jedoch reichten diese oft nicht aus, um den finanziellen Aufwand für die längere Öffnung wieder hereinzuholen.
Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat am 15.08.2006 als erste Landsregierung einen Gesetzentwurf gebilligt, der die Ladenöffnungszeiten an Werktagen gänzlich freigibt. Die derzeitigen Ladenschlussregelungen sollen weitestgehend aufgehoben werden. Auch für Hessen ist die Abschaffung des Ladenschlusses seit längerer Zeit in der Diskussion.
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